Da eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Einreichung des eingangs erwähnten Fragebogens medizinisch nicht ausgewiesen ist und die umfangreichen sowie detaillierten Angaben gemäss Abklärungsbericht mit dem Gesundheitszustand gemäss Gutachten und den eigenen früheren Äusserungen übereinstimmen, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der Abklärungsbericht klar feststellbare Fehleinschätzungen enthalte. Ferner ist es angesichts der erwähnten Beurteilung des rheumatologischen Gutachters unerheblich, dass die Tochter – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.) – nicht mehr helfen könne.