13. August 2020 keine Einschränkung der "Arbeitsfähigkeit für Haushaltsarbeiten" fest, unter Hinweis auf in reduziertem Tempo und etappenweise ausgeführte leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten (VB 67.2 S. 15). Die späteren Angaben der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Einschränkungen sind widersprüchlich: Im Vorbescheidverfahren machte sie geltend, dass im Bereich "Ernährung" eine Einschränkung von "mindestens 25 %", somit eine "Behinderung von 10 %" und im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" eine Einschränkung von mindestens 15 % bestehe (VB 79 S. 4 f.).