Berücksichtigung der in Rz. 3087 des KSIH (Stand vom 1. Januar 2021) aufgeführten Gewichtung der Bereiche festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Einschränkungen behauptet, die medizinisch nicht ausgewiesen sind, ist dies nicht stichhaltig. Der Einschätzung der Abklärungsperson ist deshalb grundsätzlich zu folgen.