Der Sachverhalt erweist sich als vollständig abgeklärt; auf weitere Beweiserhebungen – auch die beantragten Zeugeneinvernahmen (Beschwerde S. 3 ff.) – ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % auszugehen.