Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (bis 2017) sowie der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin maximal zu 60 % ausserhäuslich tätig wäre. Die entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erweist sich damit als korrekt. -5-