4.2. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 5. November 2018 gab die Beschwerdeführerin an, Grund für die Reduktion des Pensums seit 1989 sei die Kinderbetreuung gewesen (VB 17 S. 2). Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer letzten Anstellung seit Oktober 2017 in einem 20 %-Pensum (VB 15 S. 3 [8.4 Std/Woche]; 2 S. 6; 9 S. 2). Zuvor hatte sie (spätestens) ab 2012 in einem 60 %-Pensum gearbeitet (VB 73 S. 2). Ihre Kinder wurden 1988, 1991 und 1992 geboren. Folglich hatte auch das jüngste Kind bereits die Volljährigkeit überschritten, als die Beschwerdeführerin (nur) in einem 60 %-Pensum tätig war.