vgl. zur Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe bei psychiatrischen Gutachten BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261 mit Hinweis). Nach durchgeführter Begutachtung beanstandete die Beschwerdeführerin den teilweisen Verzicht auf Beizug eines Dolmetschers während Monaten nicht. Auch in ihrem Einwand vom 29. April 2021 – nunmehr anwaltlich vertreten – äusserte sie sich dazu mit keinem Wort (VB 79). Wenn sie nun mit Beschwerde bemängelt, dass im Rahmen der Erstellung des rheumatologischen Teilgutachtens kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, so erweist sich das formelle Vorbringen in der Beschwerdeschrift gemäss dargelegter Rechtsprechung als offen- -4-