In der Mitteilung vom 16. Juni 2020 betreffend die vorgesehene Begutachtung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie dem Arzt frühzeitig melden solle, falls ein Dolmetscher benötigt würde (VB 63 S. 1). In der Folge wurde die rheumatologische Untersuchung vom 13. August 2020 ohne Dolmetscher durchgeführt (VB 67.2 S. 2), währenddem bei der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Oktober 2020 ein Dolmetscher beigezogen wurde (VB 66.1 S. 3; vgl. zur Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe bei psychiatrischen Gutachten BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261 mit Hinweis).