3. 3.1. Bezüglich des Gutachtens vom 8. Oktober 2020 bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, durch den fehlenden Beizug eines Dolmetschers bei der rheumatologischen Begutachtung sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter erstaune das Gutachten, da es den Lupus erythematodes "in Bezug auf die Faktoren, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitig[t]en, nicht fest[halte]" (Beschwerde S. 9).