2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2020. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine rezidivierende depressive Störung, -3-