Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.438 / mw / BR Art. 20 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Oktober 2018 wegen eines chronisch intermittierenden lumbovertebralen Schmerzsyn- droms, einer Depression und Adipositas bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung einer bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologi- schen) Begutachtung (Gutachten vom 8. Oktober 2020) sowie einer am 25. Februar 2021 erfolgten Abklärung an Ort und Stelle sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Au- gust 2021 wie vorbeschieden ab 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Septem- ber 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 24. August 2021 zu Recht ab 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84). 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2020. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbe- sondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine rezidivierende depressive Störung, -3- gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), "Autoimmunphäno- mene" sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (VB 67.1 S. 7). Aufgrund dieser Beschwerden resultiere in der (näher umschriebe- nen) bisherigen und auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 67.1 S. 9). 3. 3.1. Bezüglich des Gutachtens vom 8. Oktober 2020 bringt die Beschwerdefüh- rerin in formeller Hinsicht vor, durch den fehlenden Beizug eines Dolmet- schers bei der rheumatologischen Begutachtung sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter erstaune das Gutachten, da es den Lupus erythe- matodes "in Bezug auf die Faktoren, welche Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zeitig[t]en, nicht fest[halte]" (Beschwerde S. 9). 3.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwen- dungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Man- gels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden kön- nen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). In der Mitteilung vom 16. Juni 2020 betreffend die vorgesehene Begutach- tung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie dem Arzt frühzeitig melden solle, falls ein Dolmetscher benötigt würde (VB 63 S. 1). In der Folge wurde die rheumatologische Untersu- chung vom 13. August 2020 ohne Dolmetscher durchgeführt (VB 67.2 S. 2), währenddem bei der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Oktober 2020 ein Dolmetscher beigezogen wurde (VB 66.1 S. 3; vgl. zur Erforder- lichkeit einer Übersetzungshilfe bei psychiatrischen Gutachten BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261 mit Hinweis). Nach durchgeführter Begutachtung be- anstandete die Beschwerdeführerin den teilweisen Verzicht auf Beizug ei- nes Dolmetschers während Monaten nicht. Auch in ihrem Einwand vom 29. April 2021 – nunmehr anwaltlich vertreten – äusserte sie sich dazu mit keinem Wort (VB 79). Wenn sie nun mit Beschwerde bemängelt, dass im Rahmen der Erstellung des rheumatologischen Teilgutachtens kein Dol- metscher anwesend gewesen sei, so erweist sich das formelle Vorbringen in der Beschwerdeschrift gemäss dargelegter Rechtsprechung als offen- -4- sichtlich verspätet. Ohnehin ist bei der Beschwerdeführerin von ausrei- chenden Deutschkenntnissen für eine rheumatologische Untersuchung auszugehen, da sie nach eigenen Angaben über "gute mündliche Kennt- nisse" der deutschen Sprache verfügt (VB 66.2 S. 2). Soweit in der Beschwerde sinngemäss die ungenügende Berücksichtigung des Lupus erythematodes in pauschaler Weise gerügt wird, ist darauf hin- zuweisen, dass es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um einen medizinischen Laien handelt, sodass dessen Einschätzungen in die- sem Bereich unbeachtlich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich wurde im Gutachten lediglich ein Verdacht auf Lupus erythematodes festgehalten (VB 67.1 S. 7), womit diese Diagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie wäre ohne Ge- sundheitsschaden in einem 100 % Pensum tätig, weshalb der Abklärungs- bericht Haushalt/Rente unbeachtlich sei und ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgenommen werden müsse (Be- schwerde S. 6 ff.). 4.2. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 5. November 2018 gab die Beschwerdeführerin an, Grund für die Reduktion des Pen- sums seit 1989 sei die Kinderbetreuung gewesen (VB 17 S. 2). Die Be- schwerdeführerin arbeitete bei ihrer letzten Anstellung seit Oktober 2017 in einem 20 %-Pensum (VB 15 S. 3 [8.4 Std/Woche]; 2 S. 6; 9 S. 2). Zuvor hatte sie (spätestens) ab 2012 in einem 60 %-Pensum gearbeitet (VB 73 S. 2). Ihre Kinder wurden 1988, 1991 und 1992 geboren. Folglich hatte auch das jüngste Kind bereits die Volljährigkeit überschritten, als die Be- schwerdeführerin (nur) in einem 60 %-Pensum tätig war. Im erwähnten Fra- gebogen gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie wäre im Gesundheits- fall zu 60 % erwerbstätig (VB 17 S. 2). Unter Berücksichtigung der Er- werbsbiographie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (bis 2017) sowie der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis) ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin maximal zu 60 % ausserhäuslich tätig wäre. Die entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung erweist sich damit als korrekt. -5- Der Sachverhalt erweist sich als vollständig abgeklärt; auf weitere Beweis- erhebungen – auch die beantragten Zeugeneinvernahmen (Beschwerde S. 3 ff.) – ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % aus- zugehen. 4.3. Hinsichtlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Februar 2021 bean- standet die Beschwerdeführerin wiederum, dass kein Dolmetscher beige- zogen worden sei (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist auf das in E. 3.2. Ausgeführte zu verweisen, denn auch diese formelle Rüge ist verwirkt, da die Beschwerdeführerin diese erst mit Beschwerde vorbringt (vgl. VB 79 [Einwand vom 29. April 2021]). 4.4. Inhaltlich bemängelt die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht sinn- gemäss dahingehend, dass sie bei diversen Aufgaben im Haushalt stärker eingeschränkt sei als dort festgehalten worden sei (Beschwerde S. 6 ff.). 4.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Dia- gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). Der Bericht vom 5. März 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Februar 2021 (VB 73 S. 1 ff.), ergänzt durch die Stellungnahme der Ab- klärungsperson vom 4. August 2021 (VB 82) entspricht den rechtlichen An- forderungen an einen solchen Bericht. So wurde er von einer qualifizierten Abklärungsperson erstellt und ist bezüglich der einzelnen Haushaltsberei- che und der massgeblichen Einschränkungen detailliert und plausibel be- gründet. Die Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden weiter unter -6- Berücksichtigung der in Rz. 3087 des KSIH (Stand vom 1. Januar 2021) aufgeführten Gewichtung der Bereiche festgesetzt. Soweit die Beschwer- deführerin darüberhinausgehende Einschränkungen behauptet, die medi- zinisch nicht ausgewiesen sind, ist dies nicht stichhaltig. Der Einschätzung der Abklärungsperson ist deshalb grundsätzlich zu folgen. 4.4.2. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher bzw. einer Leistungsansprecherin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal- tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinde- rung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermögli- chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand er- ledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein in- validitätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso- weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt wer- den können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehö- rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er- werbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haushalt führenden Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist da- nach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.). Die Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird im Abklärungs- bericht denn auch in verschiedenen Bereichen wie etwa der Wohnungs- und Hauspflege und dem Einkauf zu Recht berücksichtigt (VB 73 S. 5 f.), was zu einer Reduktion ihrer zu berücksichtigenden Einschränkungen im Aufgabenbereich führt. Auch diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare, de- taillierte und begründete Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen (vgl. E. 4.4.1. hiervor). 4.4.3. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 5. Novem- ber 2018 gab die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" – an, dass ihr sämtliche Tätigkeiten noch teil- weise (vereinzelt ohne) Einschränkungen möglich seien (VB 17 S. 5 f.). Der rheumatologische Gutachter stellte anlässlich der Begutachtung vom -7- 13. August 2020 keine Einschränkung der "Arbeitsfähigkeit für Haushalts- arbeiten" fest, unter Hinweis auf in reduziertem Tempo und etappenweise ausgeführte leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbei- ten (VB 67.2 S. 15). Die späteren Angaben der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Einschränkungen sind widersprüchlich: Im Vorbescheidverfah- ren machte sie geltend, dass im Bereich "Ernährung" eine Einschränkung von "mindestens 25 %", somit eine "Behinderung von 10 %" und im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" eine Einschränkung von mindestens 15 % be- stehe (VB 79 S. 4 f.). Im Beschwerdeverfahren macht sie ohne Begrün- dung höhere Einschränkungen bzw. Behinderungen geltend (Ernährung: 50 % bzw. 20 %; Wäsche und Kleiderpflege: 50 % bzw. 10 %). Da eine ge- sundheitliche Verschlechterung seit der Einreichung des eingangs erwähn- ten Fragebogens medizinisch nicht ausgewiesen ist und die umfangreichen sowie detaillierten Angaben gemäss Abklärungsbericht mit dem Gesund- heitszustand gemäss Gutachten und den eigenen früheren Äusserungen übereinstimmen, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der Abklärungsbericht klar feststellbare Fehl- einschätzungen enthalte. Ferner ist es angesichts der erwähnten Beurtei- lung des rheumatologischen Gutachters unerheblich, dass die Tochter – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.) – nicht mehr helfen könne. Somit verfangen die Beanstandungen der Beschwer- deführerin nicht; es ist von einem beweiskräftigen Abklärungsbericht aus- zugehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson lie- gen keine vor, weshalb kein Anlass besteht, in ihr Ermessen einzugreifen; folglich ist auf deren Einschätzung (Einschränkung im Haushalt von 16 % [VB 73 S. 6]) abzustellen. Zusammenfassend ist im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 60 % (E. 4.2) und im Haushaltsbereich – wie soeben gesehen – von 16 % auszugehen. 4.5. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anwendung der gemischten Me- thode (Erwerb: 60 % [Einschränkung 60 %], Haushalt: 40 % [Einschrän- kung 16 %], VB 84 S. 5) wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin nicht weiter beanstandet, weshalb sich Ausführungen dazu erübri- gen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -8- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth