6. 6.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer in der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Damit ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2021 abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: