Die berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 300.00 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden (§ 39 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV). 5. Die übrigen Berechnungsparameter wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen) und geben ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. - 10 -