O., Rz. 157). Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeit zu einem angemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157). Der Beschwerdeführer wendet sich weder gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung von Fr. 30'000.00 noch macht er in seiner Beschwerde Mängel geltend, welche gegen die Verwertbarkeit sprechen könnten. Damit ist die Anrechnung eines Liegenschaftsertrags von Fr. 1'500.00 im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.