Der Liegenschaftsertrag von 5 % beträgt demnach Fr. 1'500.00. Soweit der Beschwerdeführer diese Anrechnung rügt, da er die Liegenschaft als Ferienhaus benötige und keinen effektiven Liegenschaftsertrag erwirtschafte, ist darauf hinzuweisen, dass auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zu den anrechenbaren Einnahmen gehören. Ein Einkommensverzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden (JÖHL/ USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157).