4.3. In seinem Antrag auf Ergänzungsleistungen (VB 2) bzw. in seinem undatierten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (VB 26) gab der Beschwerdeführer an, dass der Wert der Liegenschaft gemäss den Steuerbehörden in Bosnien und Herzegowina ca. Fr. 37'000.00 betrage, der tatsächliche Wert jedoch tiefer sei (VB 26). Gemäss Steuerveranlagungen der Kantonsund Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2019 sowie für die Steuerperiode 2020 wurde die Liegenschaft mit einem Steuerwert gemäss Schätzung von Fr. 30'000.00 ausgeschieden (VB 17; 192). Der Liegenschaftsertrag von 5 % beträgt demnach Fr. 1'500.00.