ELG (VB 416 f. E. 9). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er brauche die Liegenschaft als Ferienwohnung und könne diese nicht vermieten, weil er sie selber mit seiner Familie benötige (Beschwerde Rz. 6). 4.2. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinse als Liegenschaftsertrag, von dem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen abzuziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der -9-