3.7. Zusammenfassend liegen somit keine Berichte vor, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach dem Zeitpunkt der Renten-Verfügung der Invalidenversicherung vom 13. August 2020 (VB 18) ausweisen. Die gesetzliche Vermutung von Art. 14 Abs. 2 ELV kann folglich nicht widerlegt werden. Die Anrechnung von Fr. 19'450.00 bzw. ab Januar 2021 von Fr. 19'610.00 ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.