fest, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit (VB 167). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit unter anderem auf eine Zeitspanne vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020 und somit nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustands zwischen Rechtskraft des Rentenentscheids der Invalidenversicherung und dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Auch dieses Schreiben enthält weder Diagnosen noch Befunde, weshalb es ohnehin nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erbringen.