Die Arztzeugnisse von Dr. med. C. (VB 170; 171) sind unbegründet und enthalten weder Diagnosen noch Befunde, weshalb sie keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nachweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3. mit Hinweisen). In seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 hielt Dr. med. C. fest, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit (VB 167).