Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 13. August 2020 (Verfügung der IV-Stelle [VB 18-24]) und April 2021 (vgl. E. 1.1. hiervor) vorliegt. Dies muss mittels eines fundierten Arztzeugnisses nachgewiesen werden, aus welchem der Grund, der Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 545; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). 3.6. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: