14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheitszustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organe mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig über den Gesundheitszustand der versicherten Person zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).