Zwar wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 entschieden, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist (VB 18-24) und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.).