3.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 beachtet werden könne, kann nicht gefolgt werden (VB 415 f. E. 7). Zwar wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 entschieden, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist (VB 18-24) und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art.