Weil lediglich Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum zumutbar seien, wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Abzug von 5 % gewährt. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer Leistungsreduktion von 50 % sowie mit einem zusätzlichen Abzug von 5 % sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 32'037.00 möglich, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (VB 18-24). -6-