3.4. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 bestand beim Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zunächst eine 20%ige und seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 100 %. Bei angepassten Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung unterlassen würden. Häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen solle ebenfalls vermieden werden. Weil lediglich Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum zumutbar seien, wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Abzug von 5 % gewährt.