3.3. Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Mindestens als Erwerbseinkommen anzurechnen ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % jedoch der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte.