Eine Person, welcher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, muss diese Erwerbsfähigkeit auch ausnützen. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, gemäss welcher eine versicherte Person oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 125).