2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2021 fest, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020, in welcher ein Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt worden sei, sei für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bindend (VB 414 E. 4.1.). Invaliditätsfremde Gründe für die Nichtausübung einer Teilerwerbstätigkeit seien nicht nachgewiesen (VB 415 E. 5). Die vom Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 erfolgen (VB 416 E. 7.).