1.2. Streitig und zu prüfen ist folglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Mai 2019 bis April 2021. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Beschwerdeführer -4- ein hypothetisches Einkommen berücksichtigte (Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina).