Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021, in welcher die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2022 neu berechnet wurden, zu den Akten und bringt vor, dass diese ebenfalls als mitangefochten gelte. Auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ab Januar 2022 fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht eingetreten werden kann.