Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab Mai 2021 neu festgelegt (VB 422-432). In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die in der Beschwerde vom 30. September 2020 gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vermögensverzicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2021 entgegengenommen würden.