Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs werde darüber mittels separater Verfügung entschieden, wogegen erneut Einsprache erhoben werden könne (VB 418 E. 12). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Vermögensverzicht äussert (Beschwerde Rz. 5), betrifft dies ausschliesslich den Zeitraum ab September 2021 (VB 418 E. 12). Der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 betrifft jedoch den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab Mai 2021 neu festgelegt (VB 422-432).