Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). In ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 411-419). Sie hielt zudem fest, dass ein Vermögensverzicht per September 2021 angerechnet werde und auf eine rückwirkende Anpassung der Berechnung verzichtet werde. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs werde darüber mittels separater Verfügung entschieden, wogegen erneut Einsprache erhoben werden könne (VB 418 E. 12).