" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zwecks Vornahme der ergänzenden Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.