1.2. Am 26. November 2020 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügungen vom 3. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis Oktober 2020 ab und sprach ihm Ergänzungsleistungen ab November 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab und erliess gleichzeitig für den Zeitraum ab Mai 2021 eine neue Verfügung. 2. 2.1. Am 30. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: