Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.437 / mg / fi Art. 42 Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 31. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1966 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Au- gust 2020 ab 1. Mai 2019 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. 1.2. Am 26. November 2020 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleis- tungen an. Mit Verfügungen vom 3. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegeg- nerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis Oktober 2020 ab und sprach ihm Ergänzungsleistungen ab November 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab und erliess gleich- zeitig für den Zeitraum ab Mai 2021 eine neue Verfügung. 2. 2.1. Am 30. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zwecks Vornahme der ergänzenden Ab- klärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021, vom 6. Januar 2022, vom 21. Feb- ruar 2022, vom 28. Februar 2022 sowie vom 31. März 2022 reichte der Be- schwerdeführer weitere Beilagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). In ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wies die Beschwerde- gegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 411-419). Sie hielt zudem fest, dass ein Vermögensverzicht per September 2021 ange- rechnet werde und auf eine rückwirkende Anpassung der Berechnung ver- zichtet werde. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs werde darüber mit- tels separater Verfügung entschieden, wogegen erneut Einsprache erho- ben werden könne (VB 418 E. 12). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Vermögensverzicht äussert (Beschwerde Rz. 5), betrifft dies ausschliesslich den Zeitraum ab September 2021 (VB 418 E. 12). Der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 betrifft jedoch den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021. Es fehlt folglich an einem Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist da- her in diesem Umfang nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab Mai 2021 neu festgelegt (VB 422-432). In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die in der Beschwerde vom 30. Septem- ber 2020 gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vermö- gensverzicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2021 entgegengenommen würden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021, in welcher die Er- gänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2022 neu berech- net wurden, zu den Akten und bringt vor, dass diese ebenfalls als mitange- fochten gelte. Auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ab Januar 2022 fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 1.2. Streitig und zu prüfen ist folglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Mai 2019 bis April 2021. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Beschwerdeführer -4- ein hypothetisches Einkommen berücksichtigte (Berücksichtigung der ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina). 2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Au- gust 2021 fest, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020, in wel- cher ein Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt worden sei, sei für die Be- schwerdegegnerin grundsätzlich bindend (VB 414 E. 4.1.). Invaliditäts- fremde Gründe für die Nichtausübung einer Teilerwerbstätigkeit seien nicht nachgewiesen (VB 415 E. 5). Die vom Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des könne frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 erfolgen (VB 416 E. 7.). Der Beschwerdeführer macht demge- genüber geltend, er sei seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin nicht arbeitsfähig und aufgrund von psychischen Beschwerde und Rücken- beschwerden in ständiger Behandlung (Beschwerde Rz. 4). 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, An- spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die an- rechenbaren Einnahmen übersteigen. Im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG zu berücksich- tigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARIGIET/KOCH, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Demzufolge wer- den nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerech- net. Eine Person, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder die ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, verzichtet auf Erwerbsein- kommen. Eine Person, welcher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, muss diese Erwerbsfähigkeit auch ausnützen. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Schaden- minderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, gemäss welcher eine versi- cherte Person oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finan- zieren muss (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 125). Die versicherte Person muss grundsätzlich alle Mög- lichkelten, sich die zur Bestreitung des Existenzbedarfs erforderlichen Mittel zu verschaffen, ausnützen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 117). -5- 3.2. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grund- sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Im Ur- teil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundes- gericht, dass eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen In- stanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). 3.3. Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grund- sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Mindestens als Erwerbseinkommen anzurech- nen ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % jedoch der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbe- darf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermu- tung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann wiederlegt werden durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persön- liche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbs- fähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345 mit Hinweisen). 3.4. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 bestand beim Beschwerdeführer in angepassten Tä- tigkeiten zunächst eine 20%ige und seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 100 %. Bei angepassten Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung unterlassen würden. Häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen solle ebenfalls vermieden werden. Weil lediglich Tätigkeiten in einem Teilzeit- pensum zumutbar seien, wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Abzug von 5 % gewährt. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer Leistungsreduktion von 50 % sowie mit einem zu- sätzlichen Abzug von 5 % sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 32'037.00 möglich, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (VB 18-24). -6- Am 23. August 2021 nahm die Beschwerdegegnerin mit der IV-Stelle Aar- gau Kontakt auf. Gemäss Aktennotiz habe der Beschwerdeführer im Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldet. Das Verfahren sei derzeit noch pendent und es seien noch weitere Abklärungen notwendig (VB 363). 3.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 beachtet werden könne, kann nicht gefolgt werden (VB 415 f. E. 7). Zwar wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 entschieden, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist (VB 18-24) und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teil- invaliden Beschwerdeführer vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenz- beträge zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Ent- scheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheitszustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungs- leistungen zuständigen Organe mit dem Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit selbständig über den Gesundheitszustand der versicherten Person zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 13. Au- gust 2020 (Verfügung der IV-Stelle [VB 18-24]) und April 2021 (vgl. E. 1.1. hiervor) vorliegt. Dies muss mittels eines fundierten Arztzeugnisses nach- gewiesen werden, aus welchem der Grund, der Grad und die voraussicht- liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 545; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). 3.6. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 3.6.1. In den Akten befinden sich mehrere Arztzeugnisse von Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, in welchen dem Beschwerdeführer eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % unter anderem vom 3. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 (VB 171) und 25. Februar 2021 bis 27. Mai 2021 (VB 170) attestiert wurde. Gemäss einem weiteren Schreiben von Dr. med. C. vom 3. Juni 2021 bestehe beim Beschwerdeführer seit dem -7- 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit (VB 166 f.). Die Arztzeugnisse von Dr. med. C. (VB 170; 171) sind unbegründet und enthalten weder Diagnosen noch Befunde, weshalb sie keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nachweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.; Urteil des Bundesge- richts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3. mit Hinweisen). In seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 hielt Dr. med. C. fest, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermitt- lungsunfähigkeit (VB 167). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit be- zieht sich somit unter anderem auf eine Zeitspanne vor Erlass der Verfü- gung der IV-Stelle vom 13. August 2020 und somit nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustands zwischen Rechtskraft des Rentenentscheids der Invalidenversicherung und dem Entscheid über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen. Auch dieses Schreiben enthält weder Diagnosen noch Befunde, weshalb es ohnehin nicht geeignet ist, den erforderlichen Nach- weis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers zu erbringen. Die übrigen Arztzeugnisse von Dr. med. C. betreffen den Zeitraum vom 5. Juni bis 4. August 2020 (VB 119) sowie vom 27. Mai bis 7. September 2021 (VB 169) und damit nicht den vorliegend relevanten Zeitraum zwischen 13. August 2020 und April 2021, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3.6.2. Dr. med. D., Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2020 folgende Hauptdiagnose: "Lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom, am ehes- ten L5 links mit/bei: - Lockerung der Pedikelschrauben LWK4 bis SWK1 bds. St. n. mikrotechnischer Laminektomie L5 und transpedikuläre Stabilisation L4 bis S 1 am 03.04.2012 mit bei: - Radikulärem Reizsyndrom L5 rechts - Diskushernie L4/5 sowie Makroinstabilität L 4/5 und L5/S1 - Facettengelenksarthrose L4 bis S1 - Nervenwurzelinfiltration L5 rechts (erfolgreich) am 20.07.2018 St. n. mikrochirurgischer Diskekromie C5/6 und ventraler Spondylodese am 12.12.2018 (Dr. C., U.)" Im MRI und CT der Lendenwirbelsäule vom 11. Dezember 2020 zeige sich die vorbekannte Lockerung aller Schrauben in LWK 4/5 und LWK5/SWK1 beidseits. Kein Materialbruch oder Fraktur. Zudem zeige sich eine deutliche Bandscheibendegeneration und –dehytration auf Höhe L5/S1, Vakuum- phänomen und Retrolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad I und hier konsekutive Foraminalstenose beidseits (VB 122). -8- Der Bericht zur neurochirurgischen Wirbelsäulensprechstunde vom 11. De- zember 2020 von Dr. med. D. äussert sich nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. August 2020 verschlechtert habe. 3.6.3. Zudem wurde eine Potentialabklärung des Beschwerdeführers bei der B. GmbH vom 15. Februar bis zum 12. März 2021 durchgeführt (VB 89- 111). Aus dem Bericht vom 29. März 2021 zuhanden der IV-Stelle Aargau ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus wieder in einer Produktion mit mechanischen und technischen Aufgaben arbeiten könne (VB 95). Die Verfasser des Berichts gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter optimalen Bedingungen seine Leistungen aufbauen könne (VB 94). 3.7. Zusammenfassend liegen somit keine Berichte vor, welche eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit nach dem Zeitpunkt der Renten-Verfügung der Invalidenversiche- rung vom 13. August 2020 (VB 18) ausweisen. Die gesetzliche Vermutung von Art. 14 Abs. 2 ELV kann folglich nicht widerlegt werden. Die Anrech- nung von Fr. 19'450.00 bzw. ab Januar 2021 von Fr. 19'610.00 ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4. 4.1. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Bosnien und Her- zegowina stellte die Beschwerdegegnerin auf den Repartitionswert von Fr. 30'000.00 gemäss Steuerveranlagung ab und rechnete einen sich aus der Liegenschaft ergebenden Ertrag in Höhe von Fr. 1'500.00 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG den Einnahmen des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig anerkannte sie auf der Ausgabenseite Gebäudeunterhaltskos- ten in Höhe von Fr. 300.00 im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (VB 416 f. E. 9). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er brauche die Liegen- schaft als Ferienwohnung und könne diese nicht vermieten, weil er sie sel- ber mit seiner Familie benötige (Beschwerde Rz. 6). 4.2. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinse als Liegenschaftsertrag, von dem der für die Steuern massgebliche Pau- schalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen abzu- ziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachtein- nahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der -9- ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten wider- spiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Le- bensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Ver- kehrswerts ausgegangen werden. Auch von diesem hypothetischen Ertrag sind die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 617). 4.3. In seinem Antrag auf Ergänzungsleistungen (VB 2) bzw. in seinem unda- tierten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (VB 26) gab der Beschwer- deführer an, dass der Wert der Liegenschaft gemäss den Steuerbehörden in Bosnien und Herzegowina ca. Fr. 37'000.00 betrage, der tatsächliche Wert jedoch tiefer sei (VB 26). Gemäss Steuerveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2019 sowie für die Steuerpe- riode 2020 wurde die Liegenschaft mit einem Steuerwert gemäss Schätzung von Fr. 30'000.00 ausgeschieden (VB 17; 192). Der Liegen- schaftsertrag von 5 % beträgt demnach Fr. 1'500.00. Soweit der Beschwer- deführer diese Anrechnung rügt, da er die Liegenschaft als Ferienhaus be- nötige und keinen effektiven Liegenschaftsertrag erwirtschafte, ist darauf hinzuweisen, dass auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zu den anrechenbaren Einnahmen gehören. Ein Einkommens- verzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden (JÖHL/ USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157). Bei Liegenschaften, die keinen ernst- haften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Ver- wertbarkeit der Nutzungsmöglichkeit zu einem angemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157). Der Beschwerdeführer wendet sich weder gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung von Fr. 30'000.00 noch macht er in seiner Beschwerde Mängel geltend, welche gegen die Verwertbarkeit sprechen könnten. Damit ist die An- rechnung eines Liegenschaftsertrags von Fr. 1'500.00 im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 300.00 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden (§ 39 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV). 5. Die übrigen Berechnungsparameter wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen) und geben aus- weislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der vorliegend ange- fochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rech- tens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. - 10 - 6. 6.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer in der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet wurde. Damit ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde vom 30. September 2021 abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert