Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid auch bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung zu bestätigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2021 als korrekt, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 17 - 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).