Daran hielt er nach Würdigung der vom Beschwerdeführer im Kantonsspital E. eingeholten Zweitmeinung fest (vgl. VB 383 f.). Inwiefern die vom Beschwerdeführer nicht konkret umschriebenen "starken Beschwerden" am Becken bei der Bemessung des (somatisch bedingten) Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden wären, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage (vgl. v.a. VB 307) und der massgeblichen Suva-Integritätsentschädigungstabellen ist die kreisärztliche Einschätzung eher grosszügig, aber eine höhere als die (insgesamt zugesprochene 40%ige) Integritätsentschädigung rechtfertigt sich jedenfalls nicht.