Bei Zunahme der rechtsseitigen Coxarthrose im weiteren Verlauf sei die Höhe des Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (VB 252 S. 2). Mit ergänzender Beurteilung des Integritätsschadens vom 9. Februar 2021 hielt er ferner aufgrund der schmerzbedingten erektilen Dysfunktion bei nicht vorhandener neurogener Ursache eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % für angemessen (VB 324 S. 2). Daran hielt er nach Würdigung der vom Beschwerdeführer im Kantonsspital E. eingeholten Zweitmeinung fest (vgl. VB 383 f.).