In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. September 2020 führte der Kreisarzt in Würdigung der das Becken betreffenden klinischen, operativen und radiologischen Befunde aus, bei "nur minimal beginnender Coxarthrose rechts" und leichtgradiger bilateraler ISG-Arthrose sowie keiner funktionellen Einschränkung des rechten Hüftgelenks erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Bei Zunahme der rechtsseitigen Coxarthrose im weiteren Verlauf sei die Höhe des Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (VB 252 S. 2).