7.3. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen besteht ‒ wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.) – mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den daraus resultierenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 7. August 2018 nicht.