7. 7.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer höheren – als der in Höhe von 40 % zugesprochenen – Integritätsentschädigung, da weder die psychischen Beschwerden noch die starken Beschwerden am Becken berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 23 f.). 7.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach - 16 -