VB 81 S. 3). Männer, die über diesen Aufenthaltstitel verfügen, erzielen statistisch gesehen einen deutlich tieferen Lohn als das Total der Männer (vgl. LSE 2018, Tabelle T12_b, berufliche Stellung ohne Kaderfunktion). Weitere einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. In Gesamtwürdigung der massgebenden Faktoren ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % nicht zu beanstanden. Selbst wenn aufgrund des ausländerrechtlichen Status' ein Abzug von 15 % gewährt würde, ergäbe sich im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).