Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das von der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht (VB 405 S. 35), erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität/Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger ist. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie L (Kurzaufenthaltsbewilligung) (vgl. Beschwerde S. 23; VB 81 S. 3).