Gemäss beweiskräftiger Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Kreisarztes ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (VB 221 S. 8). Die in der Beschwerde hervorgehobenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 22 f.) wurden bereits bei der kreisärztlichen Umschreibung des zumutbaren Arbeitsplatzprofils berücksichtigt, womit sich unter dem Aspekt der leidensbedingten Einschränkungen kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.