6. 6.1. Hinsichtlich der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ermittlung des Invaliditätsgrades beanstandet der Beschwerdeführer lediglich, der von der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sei "offensichtlich zu tief ausgefallen". Aufgrund der konkreten Umstände sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 21 ff.).