Sodann waren die Motorik und Sensibilität in allen Extremitäten uneingeschränkt vorhanden (VB 34 S. 2). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. zur Kasuistik BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.) ist vorliegend das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung maximal in einfacher Weise erfüllt. - 14 -