Der Beschwerdeführer hat beim Unfallereignis vom 7. August 2018 ein Polytrauma mit diversen Frakturen (u.a. Rippenserienbruch rechts, Berstungsfraktur LWK1, Beckenringfraktur und Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens) erlitten und sich eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Hirnparenchymveränderungen zugezogen (vgl. VB 34 S. 1 f.). Diese Verletzungen waren zwar erheblich, aber nicht lebensbedrohlich. Sodann waren die Motorik und Sensibilität in allen Extremitäten uneingeschränkt vorhanden (VB 34 S. 2).