Anschliessend habe er ansprechbar auf dem Boden des Serviceschachts auf dem Rücken gelegen (VB 359 S. 6 [sowie S. 4 f. und Fotos S. 9 ff.]). Diesem Unfallhergang (Sturz aus einer Höhe von fast fünf Metern bei Bewusstsein des Versicherten und mit Aufprall auf einen harten Untergrund) ist eine gewisse Eindrücklichkeit zweifelsohne nicht abzusprechen. Selbst wenn das Vorliegen dieses Kriteriums bejaht würde, so läge es aber nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. 5.3.8. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verletzungen seien als erheblich einzustufen und solche Verletzungen seien erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Beschwerde S. 15 f.).